Über uns

6. und 7. Novelle der Verpackungsverordnung

2014/07/23

Verabschiedung  im Bundesrat ist erfolgt

Die 6. und 7. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) wurden am 11. Juli 2014 im Bundesrat verabschiedet. Damit haben beide Novellen die letzte Hürde im parlamentarischen Prozess genommen. Abschließend erfolgt noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die 6. Novelle tritt unmittelbar danach in Kraft. Die Streichung der Eigenrücknahme in der 7. Novelle wird drei Monate nach Verkündung wirksam, alle anderen Bestimmungen treten zum 01. Januar 2015 in Kraft. Während mit der 6. Novelle ausschließlich die EU-Richtlinie 2013/2/EU, die neue Verpackungsdefinitionen beinhaltet und umgesetzt wird, gehen mit der 7. Novelle weitreichende Veränderungen einher. Ziel der 7. Novelle ist es, Schlupflöcher bei der Verpackungslizenzierung zu schließen und so das System der privaten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung zu stabilisieren. Der Novellentext beinhaltet zwei wesentliche Punkte: die Abschaffung der Eigenrücknahme (sog. POS-Regelung) und die Eingrenzung von Branchenlösungen.

Die Änderungen auf einen Blick:

1. Abschaffung POS-Regelung

Die Möglichkeit der Eigenrücknahme wird komplett gestrichen. Die POS-Regelung war ursprünglich für den Fall vorgesehen, dass ein Händler selbst Verpackungen im Ladenlokal zurücknimmt und diese nachweislich einer Verwertung zuführt. In diesem Fall sollte er das für diese Verpackung zuvor geleistete Lizenzentgelt von den dualen Systemen zurückerhalten können. Die in den letzten Jahren geltend gemachten POS-Mengen von bis zu 20 Prozent hatten jedoch mit der Wirklichkeit nichts mehr zu tun, sodass sich die Regierung  für eine komplette Streichung entschieden hat.

2. Eingrenzung von Branchenlösungen

Branchenlösungen werden durch eine Verschärfung der Nachweispflicht erheblich eingeschränkt. So sieht die Bundesregierung vor, dass die Anfallstellen den Landesbehörden im Rahmen des Mengenstromnachweises schriftliche Nachweise über die von Herstellern und Vertreibern an sie gelieferten Verpackungen vorlegen. Gleichzeitig müssen die belieferten Anfallstellen eine schriftliche Bestätigung über ihre Einbindung in die Erfassungsstruktur einer Branchenlösung vorlegen. Diese Anforderungen dürften für die große Mehrzahl der Anfallstellen nicht durchführbar oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sein. Es wird daher davon ausgegangen, dass durch die 7. Novelle ca. 95 Prozent aller Branchenlösungen wegfallen.

paperman